Vollstationäre Pflege als Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit
Vollstationäre Pflege kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der
Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrade sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit insbesondere erforderlich sein bei
- Fehlen einer Pflegeperson
- fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
- drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen
- drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
- Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen
- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege
ermöglichen, und daher durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können.
Zusätzlich können Sie weitere Informationen zur Pflegeversicherung hier einsehen.
Kooperation mit der INTER Versicherungsgruppe