Nur wenige Menschen erleben ein hohes Alter bei guter Gesundheit; viele sind auf Pflege angewiesen. Damit gute Pflege leistbar ist, gibt es die Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten soll.
Definition der Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Selbstständigkeit oder in bestimmten Fähigkeiten beeinträchtigt ist und daher Hilfe von anderen benötigt.
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird durch einen unabhängigen Gutachter des Medizinischen Dienstes mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in fünf Module gegliedert.
Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(12,5 bis unter 27 Punkte) - Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(27 bis unter 47,5 Punkte) - Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(47,5 bis unter 70 Punkte) - Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(70 bis unter 90 Punkte) - Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(90 bis 100 Punkte).
Pflegeleistungen
Je nach persönlicher Situation gibt es verschiedene Pflegeleistungen. Es handelt sich dabei um monatliche Beträge je Pflegegrad:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
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Geldleistung ambulant | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | |
Sachleistung ambulant | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € | |
Leistungsbetrag teilstationär | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € | |
Entlastungsbetrag ambulant | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Leistungsbetrag vollstationär | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln
Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder die die Pflege erleichtern, müssen Pflegebedürftige keinen gesonderten Antrag stellen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter können im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit Hilfsmittel empfehlen. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Pflegehilfsmittel
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
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Pflegegrade 1 - 5 | 42 € |
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste nach ihren Wünschen und Bedürfnissen frei wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung betreffen.
Die Pflegeberatung
Von den Angeboten der Pflegeberatung profitieren auch pflegende Angehörige, zum Beispiel durch gezielte Information über Entlastungsangebote wie Pflegekurse oder Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegegesetz.
Auf Wunsch erfolgt die Beratung in der Wohnung oder in der Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person lebt.
Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 2.085 € |
*Kostenerstattung im Rahmen des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Jahr |
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Pflegegrade 2 - 5 | 1.854 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen |
Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege, kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
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Pflegegrad 1 - 5 | 224 € |
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten - ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Maßnahme |
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Pflegegrade 1 - 5 | 4.180 € (bis 16.720 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) |
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- und Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe
für behinderte Menschen
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
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Pflegegrade 2 - 5 | 278 € |
Der Entlastungsbetrag
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
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Pflegegrade 1 - 5 | bis zu 131 € |
Betreuungsleistungen werden um die Möglichkeit ergänzt, Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Die soziale Absicherung der Pflegepersonen
Für Pflegepersonen, die Angehörige bzw. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung.
Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen.
Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen haben
Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Jahr |
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Pflegegrade 2 - 5 | 1.685 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Die Ersatzpflege ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann künftig bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG)
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt.
Um Pflegebedürftige bei steigenden Kosten zu entlasten und Angehörige zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben.
Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent an.
Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant.
Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation erforderlich ist.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann seit dem 1. Januar 2024 von Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab dem 1. Juli 2025
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
Dadurch wird für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 € zur Verfügung stehen.