Beitragssatz für Geringverdiener
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 566 Euro monatlich nicht übersteigt. Zuständige Einzugsstelle für die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ist die Bundesknappschaft. An diese Stelle sind auch die Meldungen für geringfügig Beschäftigte zu erstatten. Außerdem werden dorthin auch die Pauschalsteuern in Höhe von 2 % abgeführt. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, und für diese eine andere Krankenkasse Einzugsstelle ist. Die Minijob-Zentrale ist auch Einzugsstelle und durchführender Versicherungsträger für die Entgeltfortzahlungsversicherung für geringfügig Beschäftigte.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der
Bundesknappschaft
Telefon 08000 / 200254
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
www.minijob-zentrale.de (externer Link)
Beschäftigte im Übergangsbereich - ehemals Gleitzone oder Niedriglohnbereich - sind versicherungspflichtig. Sie verdienen zwischen 566,01 Euro und 2.000,00 Euro pro Monat.
Der sogenannte Übergangsbereich wurde eingeführt, um bei einem Wechsel von der geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Versicherungspflicht die sofortige volle Belastung mit Abzügen zu vermeiden. Ziel ist es, die Belastung des Bruttoentgelts mit Abzügen im Niedriglohnbereich sukzessive zu steigern, um so das Nettoentgelt zu erhöhen und damit die Beschäftigungsaufnahme im Niedriglohnbereich zu fördern. Von den niedrigeren Beiträgen profitiert allein der Beschäftigte. Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende.
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Grenzwerte, Beitragssätze für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Grenzwerte
- Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung (West/Ost) beträgt 566 €.
- Einkommensgrenze für beitragsfreie Familienversicherung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen beträgt 566 €.
Beitragssätze, Steuersätze
- Pauschaler Beitragssatz Krankenversicherung 13 Prozent
- Pauschaler Beitragssatz Rentenversicherung 15 Prozent
- Pauschalsteuer 2 Prozent