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Krankenkassenwahlrecht

Seit dem 01.01.2021 besteht das elektronische Verfahren zum Kassenwahlrecht. Neben einer verkürzten Bindungsfrist, die vor einem Krankenkassenwechsel erfüllt werden muss, bringt es an vielen Stellen Vereinfachungen und weniger Bürokratie mit sich. Wir informieren Sie gern über die wesentlichsten Neuerungen.

Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate.

Um die Wechselmodalitäten kümmern die neue sowie die bisherige Krankenkasse im gegenseitigen Meldeverfahren. Das bedeutet: Sie müssen uns nur noch den Wechselwunsch mitteilen.

Bei dem Wechsel des Arbeitgebers ist es möglich, mit Aufnahme der neuen Tätigkeit eine neue Krankenkasse zu wählen ohne die gesetzliche Bindungsfrist von 12 Monaten zu erfüllen. Dies gilt auch für einen Statuswechsel, zum Beispiel bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und dem dazugehörigen Übergang in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. In beiden Fällen tritt das sogenannte sofortige Wahlrecht ein - dies gilt bis maximal 14 Tage nach Aufnahme der neuen Beschäftigung bzw. Wechsel des Status.

Versicherte müssen ihren Arbeitgeber nur noch formlos über den erfolgten Krankenkassenwechsel informieren. Die Meldung erfolgt elektronisch durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber.

Entscheidet sich ein Versicherter zum Beispiel im Fall eines Arbeitgeberwechsels dazu, bei seiner bisherigen Krankenkasse zu bleiben, löst dieses ausgeübte Wahlrecht keine neue Bindungsfrist aus. Ist diese erfüllt, kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigunsfrist (2 volle Monate zum Monatsende), auch kurz nach dem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Krankenkasse gewählt werden.