Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze, ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts (bzw. Rente) ein Arbeitnehmer (oder Rentner) nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2025 beträgt 73.800,00 Euro.
Berufsanfänger und Personen aus dem Ausland, die erstmals im Inland eine Beschäftigung mit einem Entgelt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind vom Beschäftigungsbeginn an versicherungsfrei und können sich ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Diese Personen haben ein einmaliges Beitrittsrecht zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
Personen die eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufnehmen, sind ab Beginn der Beschäftigung krankenversicherungsfrei, wenn sie ein Entgelt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze erhalten.
Die Krankenversicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgeltes zu prüfen.
Grundsätzlich sind alle Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind, auf das Jahresarbeitsentgelt anzurechnen. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Familienzuschläge bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht.
Hinweise zur Beitragsbemessungsgrenze finden Sie hier.