Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt die Gehaltshöhe, bis zu der die Beiträge berechnet werden. Wer mehr Entgelt bezieht, zahlt Beiträge bis zur BBG. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie liegt für die Kranken- und Pflegeversicherung 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich. Die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2025 in den alten Bundesländern bei 8.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen 2024 (in Euro)
West Monat | Jahr | Ost Monat | Jahr | |
Rentenversicherung | 8.050 | 96.600 | 8.050 | 96.600 |
Arbeitslosenversicherung | 8.050 | 96.600 | 8.050 | 96.600 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 | 66.150 | 5.512,50 | 66.150 |