Bei der Bundesnotarkammer wird das Zentrale Vorsorgeregister geführt, in dem Angaben zu notariellen wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge eingetragen werden können. die Verfügungen selbst werden darin nicht hinterlegt. Von daher erfolgt insoweit auch keine inhaltliche Prüfung entsprechender Verfügungen.
Hintergrund des Vorsorgeregisters ist, dass Gerichte vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären können, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt. Zur Eintragung in das Vorsorgeregister fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an, die die dauerhafte Registrierung und Auskünfte an die Betreuungsgerichte abdeckt.
Weiterführende Hinweise finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des BMJV, Seite 39, sowie unter www.vorsorgeregister.de.