Pflegereform 2022
Die ursprünglich angekündigte große Pflegereform wurde zwar nicht umgesetzt.
Kurz vor Ende der Legislaturperiode der alten Bundesregierung hat der Gesetzgeber allerdings doch noch im Schnellverfahren einige Regelungen im Pflegerecht durchgesetzt, über die wir Sie gern informieren.
Im 19. Juli 2021 wurde das GVWG, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung, dem 12. Juli 2021, in Kraft getreten.
Das GVWG sieht unter anderem auch Veränderungen in der Pflegeversicherung vor. Bei einzelnen Neuregelungen zur Pflegeversicherung ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, beispielsweise zum 1. Januar oder 1. September 2022.
Neben einer besseren Bezahlung von Pflegekräften, geht es um eine Entlastung für Pflegebedürftige, um Leistungsverbesserungen und um die Finanzierung dieser Mehrausgaben.
Wichtige Änderungen im Überblick
Stationäre Pflege:
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim ab 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Ambulante Pflege:
Die Sachleistungsbeträge werden um 5 Prozent ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Die monatlichen Beträge steigen je nach Pflegegrad auf 724 Euro, 1.363 Euro, 1.693 Euro bzw. 2.095 Euro.
Kurzzeitpflege:
Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird ab dem 1. Januar 2022 um 10 Prozent auf dann 1.774 Euro angehoben. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
Übergangspflege:
Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt (§ 39 e SGB V). Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.
Verbesserung der Versorgung:
Eine gute Versorgung in der Altenpflege benötigt genügend Pflegekräfte. Das gelingt nur, wenn die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung passen. Deshalb werden ab dem 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.
Mehr Pflegekräfte:
Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen. Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf berechnet.
(Pflege-)Hilfsmittel:
Pflegefachkräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnisse bei der Auswahl von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln.
Häusliche Krankenpflege:
Pflegekräfte sollen eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Krankenpflege treffen dürfen. Einzelheiten dazu werden in Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
Finanzierung:
Ab 2022 soll die Pflegeversicherung einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro erhalten. Außerdem wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte auf dann 0,35 Prozent angehoben.
Kostenerstattung:
Ansprüche auf Kostenerstattung nach dem SGB XI erlöschen – anders als in der Sozialversicherung üblich – nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach seinem Tod geltend gemacht werden.
FAQ zur Pflegereform 2022
In einer umfassenden Übersicht haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Pflegereform 2022 für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, besuchen Sie uns doch in einer unserer Servicestellen oder rufen Sie uns an.