Zweitmeinungsverfahren
Versicherte haben Anspruch bei bestimmten planbaren Eingriffen auf eine unabhängige, neutrale ärztliche zweite Meinung. Die Erbringung einer Zweitmeinung umfasst neben der eigenständigen Bewertung und Beratung des Versicherten ärztliche Untersuchungsleistungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zu dem vorgesehenen Eingriff medizinisch erforderlich sind. Im Rahmen der Indikationsstellung bereits erhobene Befunde sind zu berücksichtigen, soweit sie von der/dem Versicherten dem Zweitmeiner zur Verfügung gestellt wurden. Die Zweitmeinung ist Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung
Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:
• Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
• Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
• Eingriff an der Wirbelsäule
• Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
• Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
• Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
• Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
• Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
• Implantation einer Knieendoprothese
Wer eine Zweitmeinung für diese Eingriffe benötigt kann auf der Internetseite hier nach einem „Zweitmeiner“ suchen und einen Termin vereinbaren.