Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung (§ 1901a BGB) kann für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festgelegt werden, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder sie untersagt werden sollen. Der Arzt bzw. die Ärztin hat dann zu prüfen, ob die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so ist die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.
Es wird empfohlen, sich vor der Erstellung einer Patientenverfügung qualifiziert, ggf. ärztlich, beraten zu lassen. Bei der ärztlichen Beratung kann dann auch attestiert werden, dass bei der Abgabe der Erklärung die erforderliche Einwilligungsfähigkeit vorlag. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Festlegung einer Patientenverfügung.
Nähere Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung sowie Formulierungshilfen erhalten Sie in der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).