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Mutterschutz

Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen.

Dazu zählen:

  • Mutterschutzfrist vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mutter grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, kann sie aber weiter arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
  • Mutterschutzfrist nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot): Im Normalfall dürfen die Mütter acht Wochen, bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit Behinderung zwölf Wochen nicht beschäftigt werden - auch dann nicht, wenn sie dazu bereit wären. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  • Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen: Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist. Beschäftigungsverbote gelten auch für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.

Mutterschutzfrist-Rechner der BKK firmus

Mit dem Mutterschutzfrist-Rechner der BKK firmus können Sie anhand des errechneten Geburtstermins Ihres Kindes die Mutterschutz-Fristen vor und nach der erwarteten Entbindung errechnen. Wenn Sie weitere Fragen rund um die Themen Schwangerschaft und Geburt haben, zögern Sie nicht, unsere Kundenberater/-innen zu kontaktieren!