Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse und der Pflegekasse beginnt für alle Versicherungspflichtigen mit dem Tag (0.00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht eintritt.
Bei Personen, die als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, endet sie mit Ablauf des Tages (24.00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht endet.
Endet die Krankenversicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft erhalten. Die Krankenkasse ist aber verpflichtet, den Betroffenen über die Austrittsmöglichkeit zu informieren. Wird daraufhin innerhalb von zwei Wochen der Austritt erklärt, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.