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Meldevorschriften

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen für seine Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten (§ 28a SGB IV).

Damit die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, müssen die erforderlichen Daten abrufbereit gespeichert werden.

Das Meldeverfahren für die geringfügigen Beschäftigten ist seit April 1999 in das allgemeine Meldeverfahren integriert.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen für seine Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten (§ 28a SGB IV). Die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind also von allen diesbezüglichen Formalitäten befreit. Um dem Arbeitgeber die Arbeit zu erleichtern, erfolgt die Meldung einheitlich für alle Versicherungszweige bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse).

Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ab 01.04.2003 immer bei der Bundesknappschaft (unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit) einzureichen.