Eine Beschäftigung gilt dann als geringfügig entlohnt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig im Monat 556,00 EUR nicht übersteigt.
Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Eine Beschäftigung gilt dann als geringfügig entlohnt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig im Monat 556,00 EUR nicht übersteigt.
Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.