Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird. Der Beschäftigte unterliegt einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser bestimmt Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeitsausführung. Dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet.
Versicherungspflicht zur Sozialversicherung
Die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung beginnt mit dem Tag des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem die für die Versicherungspflicht geforderten Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgeltzahlung) erfüllt werden.
Kann der Arbeitnehmer seine Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufnehmen, beginnt eine Mitgliedschaft bzw. die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts hat. In solchen Fällen beginnt die Versicherungspflicht nach der durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vorgegebenen vierwöchigen Wartefrist. Folglich beginnt die Versicherung an dem ersten Tag, für den das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt wird.