Die Versicherungspflicht ergibt sich in der
- Krankenversicherung aus § 5 SGB V
- Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI
- Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III
- Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI
- Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Auszubildende auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, kann sich nur in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Beginn der Versicherungspflicht befreit werden:
- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,
- Personen, die durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und eine vergleichbare Versicherung bei einem privaten Unternehmen nachweisen können
- Arbeitnehmer, die während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
- Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Altersteilzeitbeschäftigte).
- Rentner oder Rentenantragsteller,
- Rehabilitanden (Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme),
- Durch die Einschreibung als Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
- Beschäftigte als Arzt im Praktikum und
- Personen, die als behinderte Menschen versichert sind
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen von der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden. Wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragsstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird erst wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.