Der Übergangsbereich im Sinne der Sozialversicherung liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538,00 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich, sog. "Midijobs", versicherungspflichtig.
Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Ausnahme: Die Regelung für Midijobs gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten, für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder Freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
Errechnen Sie hier die spezielle Beitragsberechnungsgrundlage, aber auch die Umlagebeträge zur Entgelt- und Insolvenzgeldversicherung: